„Brand ein ernstzunehmendes Risiko“
Der Brandschutz erfordert eine entsprechende Aufmerksamkeit, da er verantwortlich für die Sicherheit der Beschäftigten, die öffentliche Sicherheit und die Sicherung des Unternehmens ist. Der betriebliche Brandschutz ist vorgeschrieben und beinhaltet eine regelmäßige (mindestens einmal jährlich) Unterweisung aller Angestellten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. Eine Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist laut DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung) eine Kombination aus einer fachmännischen Unterweisung und einer Übung des gelernten in der Praxis.
Folgende Rechtsgrundlagen machen einen Brandschutzhelfer in jedem Unternehmen unerlässlich:
Mindestens einmal im Jahr müssen alle Mitarbeiter über die in ihrem Arbeitsort gegenwärtigen Brandschutzeinrichtungen (Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten etc.) und Brandgefahrenquellen als auch in der richtigen Handlungsweise im Gefahrenfall unterwiesen werden. Stetige Informationen und in gleichen Abständen gehaltene Informationsveranstaltungen zum Thema Brandschutz bieten sich im Bereich der innerbetrieblichen Kommunikation hierzu an.
Neue Beschäftigte werden über die wesentlichsten Brandschutzaspekte im Betrieb im Rahmen der Erstunterweisung in Kenntnis gesetzt.
Alle durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten.
Jeder Arbeitgeber hat eine angemessene Anzahl an Beschäftigten (i.d.R. 5% der Mitarbeiter bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2) zum Brandschutzhelfer zu benennen. Diese werden durch Praxisübungen und fachkundige Unterweisungen in der Handhabung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht. Diese Bedingungen gelten auf Baustellen nur für ortsgebundene Baustelleneinrichtungen wie bspw. Werkstätten, Baustellenbüros und Unterkünfte (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).
Das Ziel einer Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist ein sicherer Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und der Einsatz dieser zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Gewährleistung der selbstständigen Flucht der Angestellten.
Die erforderliche Anzahl von Brandschutzhelfern im Unternehmen resultiert aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei einer normalen Brandgefährdung nach ASR A2.2 bspw. Büronutzung sind fünf Prozent der Angestellten als fachkundige Brandschutzhelfer i.d.R. angemessen. Eine stark höhere Anzahl an ausgebildeten Brandschutzhelfern kann je nach Brandgefährdungsstufe, Art des Unternehmens, der Wertekonzentration und der Anzahl aller der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Angestellte, betriebsfremde Besucher, Personen mit eingeschränkter Mobilität) angebracht sein. Auch Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter, bspw. durch Krankheit, Ferien, Fortbildung und Personalwechsel sind zu berücksichtigen und führt meist zu einer deutlich gesteigerten Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung.
Besondere betriebliche Situationen, sind z.B.:
Hinweis:
Saisonale Betriebe sowie Betriebe mit öfters wechselnder Belegschaft, bspw. Gaststätten, Hotels und Kinos, stellen besondere Anforderungen bzgl. der Häufigkeit der Schulungen und der Ausbildungsquote an Brandschutzhelfern dar.
Angestellte mit entsprechender Ausbildung, laut DGUV Information 205-023 Abschnitt 2.1 und 2.2, bspw. Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung auch Truppmann bzw. Truppfrau genannt, können auch ohne extra Ausbildung zum Brandschutzhelfer bestellt werden.
Eine Person kann allerdings erst vom Arbeitgeber zum Brandschutzhelfer bestellt werden, wenn diese mit den betrieblichen Umständen vertraut gemacht wurde.
Neben den Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes gehören auch Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Gefahren durch Brände, sowie das angemessene Verhalten im Brandfall und die Funktions – und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen zum Ausbildungsinhalt eines Brandschutzhelfers.
Zudem gehören auch praktische Löschübungen zum Ausbildungsinhalt, um den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu trainieren.
Nachfolgend eine Auflistung der wesentlichen theoretischen Ausbildungsinhalte:
1. Grundlagen des Brandschutzes
2. Betriebliche Brandschutzorganisation
3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
4. Brandgefahren
5. Verhalten im Brandfall
Anschließend eine Auflistung der praktischen Ausbildungsinhalte:
Für den theoretischen Teil aus den Inhalten der Ausbildung zum Brandschutzhelfer sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten einzuplanen.
Für den praktischen Übungsteil aus den Inhalten der Ausbildung zum Brandschutzhelfer hängt die Dauer der Übungen von der jeweiligen Gruppengröße ab. Alle Teilnehmer sollten eine angemessene Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen.
Aus Erfahrung sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmer genügend.
Bei speziellen Anforderungen in einem Betrieb sind sowohl in der Theorie als auch in der Praxis längere Ausbildungszeiten erforderlich.
Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine innerbetriebliche Einweisung in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Normalerweise empfiehlt es sich die Ausbildung zum Brandschutzhelfer in regelmäßigen Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei entsprechenden betrieblichen Veränderungen ist die Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich.
Mögliche betriebliche Veränderungen:
Eine Ausbildung zum Brandschutzhelfer erfolgt den Arbeitgeber, durch den Arbeitgeber beauftragte fachkundige Personen² oder durch eine Zusammenarbeit mit qualifizierten externen Anbietern wie bspw. Feuerwehren, Feuerlöschgeräteherstellern oder Fachbetrieben. Werden betriebsspezifische Kenntnisse nicht in der Ausbildung weitergegeben, liegt die Verantwortung für deren anschließende Vermittlung beim Arbeitgeber.
„Fachkundig“ laut der DGUV Information 205-023 sind Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung, Berufserfahrung oder Personen die zeitnah eine angemessene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben bzw. ausüben. Zusätzlich ist eine regelmäßige Fortbildung im Bereich des Brandschutzes vorgesehen.
Zu den fachkundigen Personen gehören bspw. :
² Beauftragung durch den Arbeitgeber laut § 13 (2) ArbSchG:
“Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Nach ASR A2.2 Abschnitt 7(1) gelten diese Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen (Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten).
Bei Tätigkeiten auf Baustellen mit Brandgefährdung, wie bspw. Schweißen, Löten, Trennschleifen, Flammarbeiten, Brennschneiden, Oberflächenbehandlungen und Lackierarbeiten, sind Personen in Funktion und Handhabung mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Die Unterweisung schließt einen theoretischen und praktischen Teil ein.
Folgende Themen sollten in keiner Unterweisung fehlen:
Eine Wiederholung dieser Unterweisung empfiehlt sich alle 3 bis 5 Jahre.
Bei Verwendung von neuen Arbeitsverfahren oder Änderungen der Brandgefährdung im Betrieb sind diese Unterweisungen in kürzeren Abständen zu wiederholen.
Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden, soweit es geht, zu verhindern.
Organisatorischer Brandschutz umschreibt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern, sowie die Erstellung von Alarmplänen, Brandschutzordnung und Brandschutzplänen. Aber auch die Schulung beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen und das Verhalten nach Ausbruch eines Brandes fallen in dieses Gebiet.
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