BRANDSCHUTZ

Allgemeine Informationen zum Brandschutz

„Brand ein ernstzunehmendes Risiko“

Der Brandschutz erfordert eine entsprechende Aufmerksamkeit, da er verantwortlich für die Sicherheit der Beschäftigten, die öffentliche Sicherheit und die Sicherung des Unternehmens ist. Der betriebliche Brandschutz ist vorgeschrieben und beinhaltet eine regelmäßige (mindestens einmal jährlich) Unterweisung aller Angestellten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. Eine Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist laut DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung) eine Kombination aus einer fachmännischen Unterweisung und einer Übung des gelernten in der Praxis.

 

Folgende Rechtsgrundlagen machen einen Brandschutzhelfer in jedem Unternehmen unerlässlich:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
    § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
    (1)
     Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
    (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1)
    § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
    (1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
    (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
  • Rechnische Regeln für Arbeitstätten (ASR) ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
    Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“
    (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
    (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
    (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
    (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
    (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

Regelmäßige Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter

Mindestens einmal im Jahr müssen alle Mitarbeiter über die in ihrem Arbeitsort gegenwärtigen Brandschutzeinrichtungen (Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten etc.) und Brandgefahrenquellen als auch in der richtigen Handlungsweise im Gefahrenfall unterwiesen werden. Stetige Informationen und in gleichen Abständen gehaltene Informationsveranstaltungen zum Thema Brandschutz bieten sich im Bereich der innerbetrieblichen Kommunikation hierzu an.

 

Neue Beschäftigte werden über die wesentlichsten Brandschutzaspekte im Betrieb im Rahmen der Erstunterweisung in Kenntnis gesetzt.

 

Alle durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten.

Jeder Betrieb benötigt Brandschutzhelfer

Jeder Arbeitgeber hat eine angemessene Anzahl an Beschäftigten (i.d.R. 5% der Mitarbeiter bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2) zum Brandschutzhelfer zu benennen. Diese werden durch Praxisübungen und fachkundige Unterweisungen in der Handhabung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht. Diese Bedingungen gelten auf Baustellen nur für ortsgebundene Baustelleneinrichtungen wie bspw. Werkstätten, Baustellenbüros und Unterkünfte (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).

 

Das Ziel einer Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist ein sicherer Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und der Einsatz dieser zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Gewährleistung der selbstständigen Flucht der Angestellten.

 

Die erforderliche Anzahl von Brandschutzhelfern im Unternehmen resultiert aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei einer normalen Brandgefährdung nach ASR A2.2 bspw. Büronutzung sind fünf Prozent der Angestellten als fachkundige Brandschutzhelfer i.d.R. angemessen. Eine stark höhere Anzahl an ausgebildeten Brandschutzhelfern kann je nach Brandgefährdungsstufe, Art des Unternehmens, der Wertekonzentration und der Anzahl aller der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Angestellte, betriebsfremde Besucher, Personen mit eingeschränkter Mobilität) angebracht sein. Auch Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter, bspw. durch Krankheit, Ferien, Fortbildung und Personalwechsel sind zu berücksichtigen und führt meist zu einer deutlich gesteigerten Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung.

 

Besondere betriebliche Situationen, sind z.B.:

  • Arbeiten mit brennbaren und feuergefährlichen Stoffen
  • spezielle Abläufe in der Produktion,
  • das Löschen von brennbaren Metallen, Gasen, Stäuben oder Fetten und
  • betriebsspezifische Einrichtungen zum Brandschutz (bspw. Wandhydranten, Löschanlagen, etc.) sind zusätzlich in den Inhalten der Ausbildung zum Brandschutzhelfer zu berücksichtigen.
 

Hinweis:
Saisonale Betriebe sowie Betriebe mit öfters wechselnder Belegschaft, bspw. Gaststätten, Hotels und Kinos, stellen besondere Anforderungen bzgl. der Häufigkeit der Schulungen und der Ausbildungsquote an Brandschutzhelfern dar.

Angestellte mit entsprechender Ausbildung, laut DGUV Information 205-023 Abschnitt 2.1 und 2.2, bspw. Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung auch Truppmann bzw. Truppfrau genannt, können auch ohne extra Ausbildung zum Brandschutzhelfer bestellt werden.

Eine Person kann allerdings erst vom Arbeitgeber zum Brandschutzhelfer bestellt werden, wenn diese mit den betrieblichen Umständen vertraut gemacht wurde.

Inhalte der Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Neben den Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes gehören auch Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Gefahren durch Brände, sowie das angemessene Verhalten im Brandfall und die Funktions – und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen zum Ausbildungsinhalt eines Brandschutzhelfers.

Zudem gehören auch praktische Löschübungen zum Ausbildungsinhalt, um den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu trainieren.

Nachfolgend eine Auflistung der wesentlichen theoretischen Ausbildungsinhalte:

1. Grundlagen des Brandschutzes

  • Basiswissen der Verbrennung und der Vorgänge beim Löschen von Bränden
  • häufige Ursachen/Beispiele für Brände, bspw. Ausübungen mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen
  • betriebscharakteristische Brandgefahren/Zündquellen bezogen auch auf spezielle Abläufe in der Produktion

2. Betriebliche Brandschutzorganisation

  • Brandschutzordnung des Betriebes nach DIN 14096 („Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“)
  • Mittel und Wege zur Alarmierung
  • betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen
  • eigenen Fluchtweg sicherstellen
  • Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)

3. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen

  • Brandklassen A, B, C, D und F
  • Eignung von Löschmitteln und ihre Wirkungsweise
  • Funktion und Aufbau der betrieblichen vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen
  • Eignung von Feuerlöscheinrichtungen
  • Regeln und Bereiche für den Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen und Wandhydranten

4. Brandgefahren

  • Gefährdungen durch Atemgifte (Kohlenmonoxid) und Rauch
  • thermische Gefährdungen (Wärmestrahlung)
  • mechanische Gefährdungen (herumfliegende Teile)
  • besondere Risiken im Betrieb (Metallbrände, Fettbrände oder hohe Brandlasten)

5. Verhalten im Brandfall

  • Alarmierung
  • Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung
  • Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten
  • ggf. besondere Anliegen nach Brandschutzordnung Teil C (Ansprechpartner für die Feuerwehr)
  • Löschen von brennenden Personen
  • Brandschutzhelfer bei einer Löschübung

Anschließend eine Auflistung der praktischen Ausbildungsinhalte:

  • Funktion und Handhabung und Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
  • Taktiken zum Löschen und eigene Grenzen der Brandbekämpfung (bspw. Vorgehensweise und Einschätzung der Situation)
  • realitätsnahe Praxisübung mit Feuerlöscheinrichtungen (bspw. Simulationsanlagen und – geräte mit geeigneten Aufbausätzen)
  • Erfahrungen in Leistungsfähigkeit und Wirkungsweise der Feuerlöscheinrichtungen
  • spezielle betriebliche Besonderheiten (bspw. Metallbrände, Fettbrände, elektrische Anlagen)
  • Einweisung in den Zuständigkeitsbereich im Betrieb

Wie lange dauert die Ausbildung zum Brandschutzhelfer?

Für den theoretischen Teil aus den Inhalten der Ausbildung zum Brandschutzhelfer sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten einzuplanen.

 

Für den praktischen Übungsteil aus den Inhalten der Ausbildung zum Brandschutzhelfer hängt die Dauer der Übungen von der jeweiligen Gruppengröße ab. Alle Teilnehmer sollten eine angemessene Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen.

 

Aus Erfahrung sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmer genügend.

Bei speziellen Anforderungen in einem Betrieb sind sowohl in der Theorie als auch in der Praxis längere Ausbildungszeiten erforderlich.

Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine innerbetriebliche Einweisung in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

In welchen Abständen muss eine Brandschutzhelfer-Ausbildung wiederholt werden?

Normalerweise empfiehlt es sich die Ausbildung zum Brandschutzhelfer in regelmäßigen Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei entsprechenden betrieblichen Veränderungen ist die Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich.

 

Mögliche betriebliche Veränderungen:

  • Änderung der Brandschutzordnung
  • neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung
  • Brandereignis im Betrieb
  • Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter

Qualifikation der Ausbilder bei der Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Eine Ausbildung zum Brandschutzhelfer erfolgt den Arbeitgeber, durch den Arbeitgeber beauftragte fachkundige Personen² oder durch eine Zusammenarbeit mit qualifizierten externen Anbietern wie bspw. Feuerwehren, Feuerlöschgeräteherstellern oder Fachbetrieben. Werden betriebsspezifische Kenntnisse nicht in der Ausbildung weitergegeben, liegt die Verantwortung für deren anschließende Vermittlung beim Arbeitgeber.

 

„Fachkundig“ laut der DGUV Information 205-023 sind Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung, Berufserfahrung oder Personen die zeitnah eine angemessene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben bzw. ausüben. Zusätzlich ist eine regelmäßige Fortbildung im Bereich des Brandschutzes vorgesehen.

 

Zu den fachkundigen Personen gehören bspw. :

  • Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang zum Gruppenführer
  • betriebsinterne und externe Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
 

² Beauftragung durch den Arbeitgeber laut § 13 (2) ArbSchG:

 

“Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Spezielle Brandschutzanforderungen an Baustellen

Nach ASR A2.2 Abschnitt 7(1) gelten diese Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen (Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten).

 

Bei Tätigkeiten auf Baustellen mit Brandgefährdung, wie bspw. Schweißen, Löten, Trennschleifen, Flammarbeiten, Brennschneiden, Oberflächenbehandlungen und Lackierarbeiten, sind Personen in Funktion und Handhabung mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Die Unterweisung schließt einen theoretischen und praktischen Teil ein.

 

Folgende Themen sollten in keiner Unterweisung fehlen:

  • Arbeits-/verfahrensbedingte Brandgefahren/Zündquellen
  • Gefahren durch Brände (z. B. Rauch, entstehende Verbrennungsprodukte)
  • die Löschtaktik und die eigenen Grenzen der Brandbekämpfung (z. B. Situationseinschätzung,Vorgehensweise)
  • Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Brandklassen, Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln)
  • Handhabung und Funktion sowie die Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
  • eine realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen
 

Eine Wiederholung dieser Unterweisung empfiehlt sich alle 3 bis 5 Jahre.

 

Bei Verwendung von neuen Arbeitsverfahren oder Änderungen der Brandgefährdung im Betrieb sind diese Unterweisungen in kürzeren Abständen zu wiederholen.

Was ist vorbeugender Brandschutz?

Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden, soweit es geht, zu verhindern.

Was ist organisatorischer Brandschutz?

Organisatorischer Brandschutz umschreibt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern, sowie die Erstellung von Alarmplänen, Brandschutzordnung und Brandschutzplänen. Aber auch die Schulung beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen und das Verhalten nach Ausbruch eines Brandes fallen in dieses Gebiet.